Wer Lesen kann ist klar im Vorteil! Zum Beispiel hier:
http://www.diakonie.de/thema-kompakt-ob ... 14389.html
Das Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) sieht in den §§ 67,68 und 69 Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor, insbesondere durch Beratung und persönliche Dienstleistungen. Wenn „besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten“ verbunden sind – beispielsweise bei Wohnungs- oder Obdachlosigkeit oder nach einer Haftentlassung – soll eine gezielte Hilfestellung zur Überwindung der Schwierigkeiten gewährt und eine Eingliederung in das gesellschaftliche Leben ermöglicht werden. Ziel der Hilfe ist aber auch, zu verhindern, dass sich die Situation verschlimmert.
Zu den Leistungen zählen:
persönliche Betreuung
Beratung
Hilfen bei der Beschaffung und dem Erhalt einer Wohnung
Unterstützung beim Einstieg ins Arbeitsleben oder bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz
Welchen Anspruch auf finanzielle Unterstützung gibt es?
Grundsätzlich haben wohnungslose und obdachlose Menschen die gleichen Leistungsansprüche wie andere Menschen auch. Wenn sie arbeitslos werden, können sie also Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III, das heißt Arbeitslosengeld, beziehen. Nach Auslaufen des Bezugszeitraums gilt dann: Wohnungs- und obdachlose Menschen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) – diese werden an sie manchmal in Tagessätzen ausgezahlt.
Nicht erwerbsfähige Menschen haben einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe).
Es gibt außerdem bei Kirchens und sozialen Verbänden spezielle Hilfsangebote.
Ich habe im Laufe meines Lebens immer wieder Menschen kennengelernt, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht in einer Wohnung leben wollten/konnten.