Noch gültige Förderrichtlinien für freie Kulturarbeit

Alles über die Kulturpolitik und Förderung der Kultur in Gelsenkirchen - Schmähkritik und Lobeshymnen

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Noch gültige Förderrichtlinien für freie Kulturarbeit

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STADT GELSENKIRCHEN
DER OBERBÜRGERMEISTER

Richtlinien zur Förderung
der freien Kulturarbeit
in Gelsenkirchen
verabschiedet vom Rat der Stadt Gelsenkirchen am 28.09.2000


Antragsformulare und Informationen:
Kulturamt der Stadt Gelsenkirchen
Florastraße 28
45875 Gelsenkirchen
Herr Baumann, Telefon: 1 69-91 01
Frau Schlichting, Telefon: 1 69-91 08
Fax: 1 69-91 73
e-mail: kulturamt ätt gelsenkirchen.de
1. Zielsetzung
Die selbstorganisierte, freie und alternative Kulturarbeit außerhalb kommunaler und staatlicher Kultureinrichtungen ist notwendiger und elementarer Bestandteil der künstlerischen und kulturellen Vielfalt in der Stadt Gelsenkirchen. Neben dem städtischen Kulturangebot bereichert und ergänzt sie mit großem ehrenamtlichen Engagement das Kulturangebot in der Stadt, um vor allem künstlerisch neue Akzente zu setzen.
Deshalb will die städtische "Förderung der freien Kulturarbeit" dazu beitragen, Freiräume für Ideen, Impulse und Initiativen im Kunst- und Kulturbereich zu schaffen, auszubauen und zu erhalten.
Dies geschieht durch Beratung und Unterstützung seitens der Dienststellen der Stadtverwaltung ebenso wie durch Zuschüsse, die im Haushalt bereitgestellt werden. Die Bereitstellung von Zuschüssen ist ein sichtbares Zeichen für das Interesse an einem lebendigen, innovativen und modernen Kulturleben in Gelsenkirchen. Damit wird anerkannt, dass eine Pflicht zum Handeln besteht, weil Kunst und Kultur gerade in jenen Städten lebendig sein müssen, die durch Struktur- und Wirtschaftskrise besonders benachteiligt sind. Kunst und Kulturarbeit befähigen die Einwohner/innen sich ihrer kulturellen Identität zu versichern und zur kreativen und kritischen Auseinandersetzung mit ihren aktuellen Lebensverhältnissen. Die Vergabe der Zuschüsse wird durch diese Richtlinien geregelt.
Die Zuschüsse können als jährlicher Pauschalzuschuss für die jeweilige Einrichtung (Strukturförderung) ebenso wie als anteiliger Zuschuss zu künstlerisch-kulturellen Projekten (Projektförderung) gewährt werden.
Empfänger können sowohl Einzelpersonen als auch Interessenvertretungen oder nicht-städtische Kultureinrichtungen sein. Förderfähig sind grundsätzlich nicht nur künstlerische Projekte oder Initiativen, sondern auch solche der Kultur- und Geschichtspflege.
2. Bewilligungsverfahren
2.1. Über die Vergabe der Mittel, die im jeweiligen Haushalt als Zuschüsse zur
Förderung der freien Kulturarbeit bereitgestellt worden sind, entscheidet der
Kulturausschuss in öffentlicher Sitzung.
Die Vergabe sollte möglichst zeitnah nach Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung erfolgen.
2.2. Der Kulturausschuss trifft seine Entscheidung auf der Basis einer
Vorschlagsliste, die vom "Vertrauensleutegremium Kunst und Kulturarbeit in
Gelsenkirchen" erarbeitet worden ist.
Bei der Entscheidungsfindung und bei der Erstellung der Vorlage leistet das Kulturamt Hilfestellung.
Unmittelbar nach Ende der Antragsfrist wird den Mitgliedern des Kulturausschusses eine Übersicht aller eingereichten Anträge zugesandt.
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2.3. Das "Vertrauensleutegremium Kunst und Kulturarbeit in Gelsenkirchen" wird jährlich von der Kultur-Vollversammlung in freier und geheimer Wahl auf ein Jahr gewählt. Es besteht aus bis zu sieben Personen; hat in jedem Fall aber eine ungerade Zahl an Mitgliedern. Es sollte sich um Personen handeln, die "über den Tellerrand" einer einzelnen Sparte hinaus blicken und das Kulturleben in Gelsenkirchen zu fördern suchen. Ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht, Alter, Ortsbezug und künstlerischkultureller Praxis und/oder Vorlieben muss in dem Gremium gegeben sein.
2.4. Anträge auf Förderung können jederzeit, spätestens aber zur dritten Lesung des Haushalts im Rat, beim Kulturamt eingereicht werden. Sie sollten enthalten:

- eine Projekt- bzw. Aktivitätsbeschreibung, aus der die Intention zweifelsfrei hervorgeht,
- einen Zeitplan,
- ggfls. konkrete Ortsangaben
- einen detaillierten, nachvollziehbaren Kosten- und Finanzierungsplan (Ausgaben nach Ausgabenarten, Einnahmeerwartungen, weitere Zuschüsse/Zuschussanträge)
- Angaben zur kurzfristigen und unmittelbaren Erreichbarkeit einer verhandlungsbefugten Kontaktperson.
2.5. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3. Entscheidungskriterien
Die Liste der zu fördernden Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte sollte in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel den folgenden Kriterien genügen:
Zu fördernde Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte sollten der Gelsenkirchener Bevölkerung zugute kommen.
Das Fördertableau sollte immer sowohl die kulturelle Breitenförderung als auch die Unterstützung herausragender künstlerischer Einzelprojekte umfassen.
Auf eine Ausgewogenheit hinsichtlich der Verteilung auf Sparten und Ortsteile ist ebenso Wert zu legen wie auf spartenübergreifende Projekte.
Den Kultureinrichtungen und kulturellen Zusammenschlüssen mit fixen Kosten sollte durch pauschale Zuschüsse Planungssicherheit gegeben werden.
Förderfähig sind im Wesentlichen nur Maßnahmen, Einrichtungen und Projekte, die keine kommerzielle Ausrichtung haben. Eine angemessene Entlohnung von Projektmitarbeitern für künstlerische oder organisatorische Mitarbeit schließt die Förderung allerdings ebensowenig aus, wie die Zusammenarbeit mit kommerziell orientierten Partnern (Sponsoren) oder mit städtischen Dienststellen.
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Zuschüsse dürfen nur dann für Anschaffungen verwendet werden, wenn diese außer den Zuschussempfängern noch weiteren Teilen der Kulturszene nennenswert zugute kommen.
Zuschüsse zur Erstellung von Künstlerkatalogen und Dokumentationen sind grundsätzlich nicht möglich.
4. Verwendungsnachweise und Berichtspflicht
4.1. Es gelten die jeweils aktuellen "Richtlinien für das Verfahren bei der Gewährung von freiwilligen Zuschüssen der Stadt Gelsenkirchen".
4.2. Dem Verwendungsnachweis ist eine detaillierte Schilderung der geförderten Maßnahme einschließlich Dokumentation (Pressespiegel, Veröffentlichungen) beizufügen.
4.3. Auf allen Werbeträgern und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme muss in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die Stadt Gelsenkirchen hingewiesen werden.
4.4. Über die erfplgten Maßnahmen zur Förderung der freien Kulturarbeit ist dem Kulturausschuss im folgenden Jahr in öffentlicher Sitzung zu berichten. Alle Förderungsempfänger/innen sind verpflichtet, die Kulturverwaltung bei der Zusammenstellung des Berichtes aktiv zu unterstützen.
5. In-Kraft-Treten
Die Richtlinien zur Förderung der freien Kulturarbeit treten nach Beschluss durch den Rat der Stadt in Kraft.
Gleichzeitig verlieren die "Richtlinien zur Förderung der freien Kulturarbeit" vom 10.12. 1992 ihre Gültigkeit.
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