Straßenreinigung und Grünflächen-Pflege

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bostonman
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Straßenreinigung und Grünflächen-Pflege

Beitrag von bostonman »

Zwei Teams von Gelsendienste betreiben Grundreinigung vieler Straßen im Stadtgebiet.
Zusätzlich zur normalen Straßenreinigung sollen pro Jahr ca 100 der über 1400 Straßen in Gelsenkirchen "general "gereinigt werden.
siehe
http://www.derwesten.de/nachrichten/sta ... etail.html


Teilweise klein und unauffälig ,teilweise groß und laut sind die Fahrzeuge von Gelsendienste.

Kleine Kehrmaschine im Einsatz auf dem Bürgersteig
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Schon etwas größer
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Der Spritzer
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Traktor mit Gebläse-Vorsatz
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Wendige Kleinkehrmaschine
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Pritschenwagen und Radlader
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Pritschenwagen und LKW mit Ladekran
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Ruhrpottchrissi
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Gelsenkirchener "Dreck" Geschichte :-)))

Beitrag von Ruhrpottchrissi »

Also, die Fahrzeuge auf den Bildern sind ja schon etwas neueren Typs. Ich kann mich daran erinnern, als ich noch auf der Gertrudstraße wohnte, dass immer eine dreirädrige Kehrmaschine kam, die schon sehr laut war.
Dieses "Teil" könnte man auch gut unter "Skurile Fahrzeuge" hier einsetzen. Irgendwo existiert sogar noch ein Bild davon, als während des Karneval diese Maschinen eingesetzt wurden.
Als Kind war ich jedenfalls immer begeistert, wenn die Kehrmaschine kam oder auch der Müllwagen.
"Wer mich für bescheuert hält, sollte mal die Leute kennen lernen, mit denen ich täglich zu tun habe!"

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Lupo Curtius
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@Ruhrpottchrissi

Beitrag von Lupo Curtius »

@Ruhrpottchrissi
Benzin-Depot hat geschrieben:
  • Gelsenkirchener Müllabfuhr und Straßenreinigung in den 50/60er Jahren

    Bild(1) Müllwagen und "Aschenmänner" der Stadt Gelsenkirchen,
    im Hintergrund eine Faun Kehrmaschine / warscheinlich das Modell AK3
Quelle
Dirk hat geschrieben:War es so eine Kehrmaschine?

Faun
Bild
Die seitlichen Kehrbürsten waren für den Transport abmontiert worden.
Die mittlere Bürste sieht man hier nicht
Quelle
8)

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Ruhrpottchrissi
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Beitrag von Ruhrpottchrissi »

Jaaaaaaa - genau die!!!! Ähhhh, ehemalige Fuhrparkleiter mal weglesen...:

Psssst, ich durfte da als Kröte mal mitfahren... :roll:
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zuzu
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Beitrag von zuzu »

Es gibt was Neues in GE!

Info der Pressestelle der Stadt:
„GE-meldet“ – Kontakt zur Stadtverwaltung per App
Gelsenkirchen geht mit gleich zwei bürgerfreundlichen Programmen online


GE. Das verschmutzte Hinweisschild, der wilde Sperrmüllhaufen, das vergessene Laub – immer wieder geht man vorbei, ärgert sich und vergisst es wieder… und am nächsten Tag am gleiche Ort denkt man: „Warum habe ich nicht mal bei der Stadt angerufen und um Abhilfe gebeten?“

Damit sich dieses Ärgernis nicht noch öfter wiederholt, bietet die Stadt Gelsenkirchen ab dem 9. Oktober 2013, die Möglichkeit bei Mängeln oder Schäden, sofort und unmittelbar zu reagieren und zwar per Smartphone App.

Mit wenigen Klicks und einem Foto erhält die Stadt Gelsenkirchen unmittelbar Kenntnis und kann auch sofort reagieren. Der Ort der Meldung wird zudem mit GPS-Daten übermittelt und kann so einfach gefunden werden.

Auch für diejenigen, die in Bewohnerparkgebieten wohnen und dort ihr Auto abstellen müssen, wird es künftig einfacher. Mit einem Online-Angebot auf den Internetseiten der Stadt Gelsenkirchen kann man sich künftig den Bewohnerparkausweis online ausstellen. Der Weg zum BÜRGERcenter entfällt damit.
Zuzu

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GE-Bohren in-GE
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Beitrag von GE-Bohren in-GE »

Hallo,
habe das Programm heute genutzt und gleich den Zustand der gesamten Hüller Straße moniert.
Nach kurzer Überprüfung meines Inhaltes wurde meine Eingabe frei geschaltet.
Ein toller Service!
Leider ist es ein wenig schwierig zur Eingabe zu kommen. (Wenn man es nicht weiß)
Man muss bei >Bürgerdienste<auf>Formularservice> und dann auf "GE-meldet" klicken.
Besser währe ein Button auf der Startseite, der sofort ins Auge fällt.
Hannes :winken:

PS.:
Folgende Antwort habe ich gerade erhalten:
"Hallo,
ein Anliegen, für das Sie sich interessieren wurde aktualisiert.
Ihr Anliegen wurde von der Moderation freigeschaltet und an Referat Verkehr, mit der Bitte um Prüfung, weitergeleitet. Das Anliegen ist nun auf der Schadenslandkarte, als „roter Marker“, sichtbar. Sobald sich der Bearbeitungsstand des Anliegens verändert, werden Sie per E-Mail benachrichtigt."

Mal sehen, was wird :schlafen:
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Wenn Dir die Scheiße bis zum Hals steht, lass den Kopf nicht hängen[/center]

Neu-Resser
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Beitrag von Neu-Resser »

So, habe mir die App mal installiert. Gibt ja öfter mal was zu melden, mal sehen wie das klappt. :D
Hier ( ) Nagel einschlagen für einen neuen Monitor

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Klaus K
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Beitrag von Klaus K »

Seit 3 Wochen ist hier keine Kehrmasch. durchgefahren.


Bild

Bild

Kreuzstr - Feldstr. im Resse, aber auch sonnst wurde hier keine Straße gefegt.

von waldbröl
Abgemeldet

Beitrag von von waldbröl »

Ja hatte mich in den letzten Jahren auch gewundert, dass im Herbst bei uns in der Ecke nicht gekehrt wurde.
Der Grund: dann ist die Kehrmaschine ruck zuck voll und... die Blätter werden in die Gullys gefegt und diese somit verstopft.

Wolle

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hoppi
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Beitrag von hoppi »

GE-Bohren in-GE hat geschrieben:Hallo,
habe das Programm heute genutzt und gleich den Zustand der gesamten Hüller Straße moniert.
Nach kurzer Überprüfung meines Inhaltes wurde meine Eingabe frei geschaltet.
Ein toller Service!
Leider ist es ein wenig schwierig zur Eingabe zu kommen. (Wenn man es nicht weiß)
Man muss bei >Bürgerdienste<auf>Formularservice> und dann auf "GE-meldet" klicken.
Besser währe ein Button auf der Startseite, der sofort ins Auge fällt.
Startseite, Linke Spalte "Bürgerdienste", letzter Eintrag ganz unten: "GE-meldet" Man muss ja nicht für alles einen Button machen :)

Und ein komplett neuer Straßenbelag für eine ganze Straße wird aufgrund so einer Meldung sicherlich nicht zu machen sein. Aber wahrscheinlich fährt mal jemand raus und guckt, ob es irgendwo gefährliche Löcher gibt, bei denen sofort Handlungsbedarf besteht.

Ich finde, wenn man so auf die Karte guckt sieht man schon eine Menge Meldungen, und die meisten davon schon gelöst oder in Bearbeitung. Insbesondere Gelsen-Dienste, auf die ja hier auch gerne mal geschimpft wird, sind scheinbar recht flott dabei, irgendwo die Sauerei von fremden Menschen weg zu räumen (ich wird sowieso nie verstehen, warum jemand seinen alten Kühlschrank oder Fernseher lieber mitten in den Wald schleppt statt ihn zum Wertstoffhof zu bringen).

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GE-Bohren in-GE
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Beitrag von GE-Bohren in-GE »

hoppi hat geschrieben:
Startseite, Linke Spalte "Bürgerdienste", letzter Eintrag ganz unten: "GE-meldet" Man muss ja nicht für alles einen Button machen :)
Toller Service.... Das ging ja recht schnell :up:
Hannes :winken:
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buebchen59
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Grünpflege - Verkehrssicherheit

Beitrag von buebchen59 »

[center]
  • Bild
copyright by buebchen59[/center]
  • Ich möchte hier eine der vielen Aufgaben von Gelsendienste vorstellen, nämlich die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Gelsendienste ist für die Verkehrssicherheit der von ihnen betreuten Objekte verantwortlich.
    Insbesondere gilt dies für Bäume in Grünanlagen, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und an den Straßen. Rechtliche Grundlage, der im Gesetz nicht konkret geregelten Verkehrssicherungspflicht, ist der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, Schadensersatzpflicht):

    Absatz 1:
    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Absatz 2:
    Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


    Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat zum Inhalt, dass derjenige, der durch Eröffnung, Unterhaltung oder auch Duldung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Quellen für Gefahren schafft, Vorkehrungen zu treffen hat, die dem Schutz Dritter vor diesen Gefahren dienen (Gefahrenabwehr). In diesem Sinne können auch von Bäumen Gefahren ausgehen z.B. durch abgestorbene oder angebrochene Äste.

    Bereits kurz nach Inkrafttreten des BGB (01.01.1900) hatte der Reichsgerichtshof im Jahr 1902 erstmalig die Gelegenheit, die Rechtfrage zuklären, ob eine Haftung nach § 823 BGB überhaupt in Betracht kommt. Damals war ein morscher Baum, der dem preußischen Staat gehörte, auf das Grundstück des Klägers gefallen. Der Reichsgerichtshof hatte eine Haftung nach dem damals ganz neuen BGB bejaht und erstmalig verlangt, dass "jetzt ein jeder auch für Beschädigungen durch seine Sachen insoweit aufkommen solle, als er dieselben bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen".

    Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seinem richtungsweisenden Urteil vom 21.01.65 festgelegt.
    Der BGH geht davon aus, dass den Gefahren begegnet werden soll, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf den Straßen entstehen können. Er betont in diesem Zusammenhang, dass „nicht verlangt werden kann, eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren" zu halten, da dies objektiv nicht möglich ist. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist in „angemessenen Zeitabständen eine regelmäßige Kontrolle“ der Straßen durchzuführen, um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. „Wie oft und inwelcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten.
    Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter, und Zustand des Baumes sowie seinemStandort abhängig (Breloer, Wertermittlungsforum 2004, 3, 8 )
    (BGH Urteil vom 02.07.2004).

    Weder das Alter noch Vorschädigungen eines Baumes erfordern für sich allein genommen eine gesteigerte Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen (BGH, Urteil vom 4.03.2004- IM ZR 225/03 mit Verweis auf OLG Stuttgart VersR 1994, 359). Daraus ergibt sich, dass die Regelkontrolle auch für alte und vorgeschädigte Bäume im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ausreichend ist. Erforderlich sind „nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik" geeignete und genügend erscheinende Sicherungsmaßnamen, mit denen „den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind." „Es sind die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.“ Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen hält der BGH zunächst eine sorgfältige Sichtkontrolle für ausreichend, aber auch erforderlich, also eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung. Weder ist eine laufende Überwachung durch Forstbeamte mit Spezialerfahrung erforderlich noch, „dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleutebestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen."
    Erst „bei Feststellung verdächtiger Umstände“ ist eine „eingehende fachmännische Untersuchung" erforderlich. Die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung kann sich aus besonderen Umständen ergeben, die dem Einsichtigen zeigen, dass weitergehende Untersuchungen erforderlich sind. Solche Umstände können sich beispielsweise ergeben „aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung, dem statischen Aufbau usw."
    Der BGH hält es im Gefahrenfalle für erforderlich, dass „der Pflichtige Bäume oder Teile von ihnen entfernen [muss], die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen."
    In diesem Zusammenhang hebt der BGH hervor, dass „zwar jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen aber nicht immer erkennbar. [...] Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.
    Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen."

    So müssten die Baumprüfer wissen, „dass eine grüne Baumkrone allein kein sicheres Anzeichen" für die Standfestigkeit des Baumes sei. Sie müssten insbesondere angewiesen werden, bei den Baumkontrollen, „deren Zahl zweckmäßig festzulegen" sei, zumindest „hin und wieder den Stammfuß bis zum Erdboden zu besichtigen" und diesen dazu erforderlichenfalls freizulegen.

    Aus rechtlicher und fachlicher Sicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH zunächst die nur Notwendigkeit die Bäume vom Boden aus mit dem bloßen Auge zu kontrollieren. Die langjährigen praktischen Erfahrungen zeigen, dass sich die Verkehrssicherheit eines Baumes rein visuell zuverlässig beurteilen lässt.

    Umfang und Häufigkeit der Baumkontrollen sowie der Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind je nach Lage des Falles an folgenden grundsätzlichen Kriterien zu messen (Roter Faden):

    1. Zustand des Baumes
    Alter, Baumart, Vitalität, Verzweigungsmuster, Mängel, Schäden usw.

    2. Standort des Baumes
    Straße, Parkplatz, Friedhof, Spielplatz, Garten, Park, Wald, Landschaft, Feld usw.

    3. Art des Verkehrs
    Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit

    4. Verkehrserwartung
    Mit welchen Gefahren muss der Verkehrsteilnehmer rechnen? Worauf kann er sich einstellen? Pflicht, sich selbst zu schützen

    5. Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen
    auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen, gemessen an den objektiv zu beurteilenden Möglichkeiten des Verkehrssicherungspflichtigen - nicht an allgemeiner Finanzknappheit

    6. Status des Verkehrssicherungspflichtigen
    hinsichtlich der Beurteilung fahrlässigen Handelns oder Unterlassens: Behörde/Privatmann


    Im Hinblick auf die Kontrollabstände hat sich der BGH nie festgelegt und fordert Kontrollen in "angemessenen Abständen". Viele Oberlandesgerichte verlangen eine zweimal jährliche Kontrolle (im belaubten und unbelaubten Zustand) des Baumbestandes.
    Aus fachlicher Sicht sind generelle halbjährliche Baumkontrollen nicht erforderlich. Denn sie umfassen ja auch Jungbäume, die wegen ihrer geringen Größe überhaupt keine Gefahr darstellen.
    Darum hat sich die "Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V." (FLL) bemüht ein Regelwerk für die Baumkontrolle zu schaffen und im Jahr 2006 die "Baumkontrollrichtlinie" herausgegeben.

  • Fortsetzung folgt!
Schön war die Zeit...

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Ego-Uecke
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Beitrag von Ego-Uecke »

Hhhmmm - was willst du uns mit diesen vielen Worten sagen?

Meine Frage ist nicht böse gemeint. Eigentlich sind diese Dinge doch bekannt, nicht mit dem Verordnungstext, aber doch wenigstens im Kern.

Ich würde mich freuen, wenn du deine Absicht ein wenig erläuterst.

Neu-Resser
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Beitrag von Neu-Resser »

Und es sieht so aus, als wenn es zum größten Teil von anderen Seiten abgeschrieben wurde. Eine Quellenangabe wäre damit Pflicht, ich meine, immerhin legst Du ja auch Wert darauf, dieses nichtssagende Bild ebenfalls mit einem Copyright Hinweis zu vermerken.
Hier ( ) Nagel einschlagen für einen neuen Monitor

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buebchen59
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Grünpflege - Verkehrssicherheit

Beitrag von buebchen59 »

Die FLL-Baumkontrollrichtlinie schlägt unterschiedliche Kontrollintervalle vor. Diese sind abhängig vom Alter, Zustand und Standort eines Baumes. So kann ein 50 Jahre alter gesunder Baum an Achternbergstraße oder Bülsestraße alle 2-3 Jahre kontrolliert werden, während der gleiche Baum an der Husemannstraße oder De-la-Chevalerie-Straße jedes Jahr überprüft werden sollte.

Grundsätzlich gilt, dass Bäume an Straßen die denkbar schlechtesten Bedingungen für ein gutes Wachstum haben. Darum sind sie meist anfälliger für baumschädigende Organismen als ihre Artgenossen im Park oder Wald.

Herabfallende Äste stellen die größte Gefahr dar die von Bäumen in der Stadt ausgehen kann. Die normale Totholzbildung ist zwar abhängig von der Baumart, aber es dauert meist mehrere Jahre bis ein Ast bruchgefährdet ist. Der Absterbeprozeß beginnt zuerst an den Zweigspitzen und breitet sich dann über die Feinäste weiter aus, bis der gesamte Ast tot ist. Mit dem Absterben beginnt auch die Holzzersetzung durch Pilze. Der Holzabbau ist abhängig von der Holzstruktur und der Art der Holzzerstörenden Pilzen. In der Regel wird Pappelholz schneller abgebaut und brüchig als das Holz einer Eiche.
Ein Baumkontrolleur wird deshalb einen abgestorbenen Pappelast schneller entfernen lassen als einen Eichenast. Verkehrsgefährdende Äste werden aber erst ab einer gewissen Stärke (Durchmesser) entfernt. Laut Rechtsprechung gelten Äste ab 3 cm Durchmesser als verkehrsgefährdend. Allerdings kann eine Kommune abweichende Regelungen treffen. So hat Hamburg festgelegt, dass Totholz erst ab 5 cm Stärke entfernt werden muss.

In den letzten Jahren ist an verschiedenen Baumarten eine deutliche Zunahme von Totholzbildung zu beobachten. Am bekanntesten ist dies inzwischen an den Platanen. In Gelsenkirchen habe ich vor rund 15 Jahren erstmals festgestellt, dass Platanenäste innerhalb eines Sommers abstarben. In den folgenden Jahren fielen deutlich mehr abgestorbene Äste aus den Platanen als vorher. Da das auch in vielen anderen Städten in Deutschland vorkam, wurde das Phänomen untersucht und als Ursache der Pilz "Splanchnonema platani" ausgemacht. Die Ergebnisse wurden 2005 veröffentlicht. Dabei wurde festgestellt, dass es zwei Symptome gibt: 1.) der infizierte Ast stirbt komplett ab, 2.) die Rinde an der Astoberseite stirbt ab, aber der Ast lebt weiter. Im ersten Fall können Äste innerhalb von zwei bis drei Monaten absterben. Später finden sich Artikel im Internet, in denen es dann heißt, die Äste würden in 2-3 Monaten abbrechen und dass das Symptom an der Astoberseite nicht vom Boden aus zu sehen sei. Dies ist aber falsch und führt bis heute zu erheblichen Missverständnissen und Problemen.

Der Pilz "Splanchnonema platani" ist ein sogenannter "Astreiniger" und gehört zur Platane wie die auf unserer Haut lebenden Bakterien zu uns.
Allerdings werden jetzt aber deutlich dickere Äste zum Absterben gebracht als früher. Außerdem wird das Holz sehr viel schneller abgebaut und die Bruchgefahr steigt. Da der botanische Name den Wissenschaftlern nicht griffig genug war, nannten sie das Phänomen des schnellen Aststerbens an Platanen "Massaria-Krankheit".
Seit 2009 ist die Massaria-Krankheit ein großes Problem für die Baumpflege in Gelsenkirchen. Damals stieg die Anzahl der infizierten Äste stark an und hält sich bis heute auf hohem Niveau. Laut Gelsendienste gibt es rund 4900 Platanen an den Straßen. Die meisten Infektionen gibt es erfahrungsgemäß in Platanenalleen bzw. Parks mit dichtem Platanenbestand. Da es kaum Erfahrung mit der Massaria-Krankheit gab, wurden die festgestellten Äste möglichst zeitnah entfernt und die Kontrollintervalle verkürzt.
Nach rund einem Jahr stand fest, dass die Sache nicht so dramatisch ist, wie in mancher Literatur behauptet wurde.

In den Jahren 2009 bis 2012 sind in NRW sechs Urteile zu Schadensfällen durch Platanen öffentlich geworden. Aus allen Urteilen geht für mich hervor, dass die jeweiligen Gerichtgutachter ihre Recherchen offensichtlich im Internet gemacht haben und selbst keine Erfahrungen mit der Massaria-Krankheit hatten. Denn die überzogenen Anforderungen an die Verkehrssicherheit bei Platanen sind wirtschaftlich unzumutbar. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Baumpflegemaßnahmen hat der BGH in seinem Urteil vom 21.01.1965 bereits als ein wichtiges Kriterium für die Verkehrssicherungspflicht benannt. Und genau dies wurde in den meisten Urteilen nicht berücksichtigt.

In 2012 veränderte sich aber etwas bei Gelsendienste im Umgang mit dieser Infektionskrankheit: https://ratsinfo.gelsenkirchen.de/ratsi ... 22#current http://www.derwesten.de/staedte/gelsenk ... 16495.html http://www.gelsendienste.de/Kopfnavigat ... a_2206.pdf

Im "Konzept" der Gelsendienste und dem WAZ Artikel wird fälschlicherweise behauptet, dass die Massaria-Krankheit nur von oben zu erkennen sei. Auch das Faltblatt der Gelsendienste enthält falsche Infos und die Empfehlung, dass private Baumeigentümer ihre Platanen 4x im Jahr kontrollieren sollen, ist unzulässig. In allen dieser Texte wird unterschlagen, dass das andere Symptom (abgestorbene Äste) etwa 85-90 % der Massaria-Krankheit ausmacht. Beide Symptome sind für einen Fachmann natürlich vom Boden aus zu erkennen.

Dennoch hat sich Gelsendienste entschieden, dass in 2014 ein großer Teil der städtischen Platanen mit Hilfe vom Hubsteigern auf die Massaria-Krankheit kontrolliert werden sollen. Im Amtsblatt Nr. 48 wurde die Ausschreibung veröffentlicht: http://www.gelsenkirchen.de/de/Rathaus/ ... tsbl48.pdf

Die Platanen sollen viermal im Jahr kontrolliert werden. Dieser aus fachlicher und rechtlicher Sicht unnötige Aufwand für etwa 5000 Platanen dürfte etwa 1,1 bis 1,2 Millionen Euro pro Jahr!!! kosten.

Vielleicht hat Gelsenkirchen ja im Lotto gewonnen?
Schön war die Zeit...

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