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Mütze
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Beitrag von Mütze »

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Zuletzt geändert von Mütze am 28.08.2008, 19:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Fuchs
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Beitrag von Fuchs »

Öffentliche Ereignisse... hmmm... kein Wiedererkennungswert für Außenstehende auf dem alten Kindergartenfoto... außerdem: siehe AxelOs Beitrag.
Ach, Hermann, was willst du nur?
Es schwer machen, oder immer das letzte Wort?
Aufmerksamkeit?
Jedenfalls danke für deine Aufregung und Anregung.


Edit: Wieso hast du deinen Beitragvon 18 Uhr 07 wieder gelöscht, Hermann?
Zuletzt geändert von Fuchs am 28.08.2008, 20:00, insgesamt 5-mal geändert.
Interoperabel!

erloeser
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Beitrag von erloeser »

Wie wärs mit Chatten?

Da kann man sich wunderbar streiten und in die Köppe kriegen ohne sich wirklich weh zu tun....

... und es wird vor allem nicht für die ganze Welt konserviert und auf alle Ewigkeit sichtbar gemacht

nur so als Idee ;-)

AnnA
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Beitrag von AnnA »

Die Idee ist gut.

Ich gehe gleich singen, macht den Kopf frei und entspannt :lol: , auch zu empfehlen.
Anna

kwitsche
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Beitrag von kwitsche »

I I I I

IIIIIIIIIIIII

vier Erwachsene und einige Kinder :wink:

sorry

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Fuchs
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Beitrag von Fuchs »

kwitsche hat geschrieben:I I I I

IIIIIIIIIIIII

vier Erwachsene und einige Kinder :wink:

sorry

..sieht dann doch wohl eher so

I I I I

iiiiiiiiiiiiiii

aus, oder?

:wink:
Interoperabel!

kwitsche
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Beitrag von kwitsche »

Stimmt hast recht,entschuldigung.Soll nicht wieder vorkommen. 8)

erloeser
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o~

Beitrag von erloeser »

o~ o~

Zwei Samenzellen auf dem Weg zur Arbeit... vielleicht kommt ja bald noch eins dazu

I I I I

iiiiiiiiiiii

kwitsche
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Beitrag von kwitsche »

Die streiten doch auch schon um den Job !
Vielleicht wird wirklich zu wenig fair gestritten ?

Mütze
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Beitrag von Mütze »

Zur Versachlichung einige Leitsätze.

BGH, VI ZR 15/95, 19. Dezember 1995

Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.

Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.

Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.

Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen.
BVerfG, 1 BvR 653/96, 15. Dezember 1999

Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
EGMR, Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004

Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch für die Veröffentlichung von Fotos, doch in diesem Bereich kommt dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da es hier nicht um die Verbreitung von „Ideen“ geht, sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Außerdem werden die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen gemacht, die einer ständigen Belästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden.“

„Das entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen.“

„Ferner mag die Öffentlichkeit zwar ein Recht darauf haben, informiert zu werden, ein Recht, das sich unter besonderen Umständen auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches Recht jedoch nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse daran geltend machen zu erfahren, wo Caroline von Hannover sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, auch wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit ist. Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit besteht, ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel veröffentlichen, so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten.“

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Fuchs
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Beitrag von Fuchs »

Du subsumierst dir da aber ganz schön was zusammen.
Interoperabel!

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Heinz O.
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Beitrag von Heinz O. »

man muß nicht unbedingt Menschen ohne Ihr Wissen ablichten(Was passieren kann) und dann ins Internet stellen.

aus diesem Grunde mache ich Gesichter und auch Autokennzeichen unkenntlich, da gibt es ein kleines Programm für.
Sieht zwar nicht immer schön auf einem Foto aus, schadet aber niemanden, erst Recht nicht der zufällig vorbeigelaufenden Person.
Gegen Hass, Hetze und AfD
überalteter Sittenwächter


pito
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Beitrag von pito »

Verstehe ich nicht so ganz. Der Eigentümer von Privatbesitz kann seinen Besuchern sicher verbieten, auf seinem Grund und Boden zu fotografieren. Aber eine dritte Partei zu verurteilen, weil sie diese Fotos verbreitet ist grenzwertig. Schließlich wäre es auch durch die Regelung der Panoramafreiheit erlaubt, sich vor den Eingang des Privatbesitzes auf öffentlichen Grund zu stellen und durch das Tor hinein zu fotografieren.

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blockka04
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Isch hätt do mol ne Frohre!

Beitrag von blockka04 »

Wer kann helfen?

Wenn ich eingestellte Bilder öffne (im Firefox im neuen Fenster), erhalte ich für manche Bilder nochmal ne Lupe am Mauspfeil! Die angezeigte Auflösung liegt dann mit meist einem Wert über 2000, und in der oberen Bildleiste steht "skaliert auf xx %".

Wenn ich selbst Bilder hochlade, komme ich selten über 1400 Pixel im höheren Wert, ohne unter den obligatorischen 150kB zu bleiben!

Zur Ergänzung: kann in meiner Software (Zoom Browser EX von Canon) vier Qualitätsstufen einstellen, aber selbst auf der untersten Stufe kollidieren Dateigröße und Bildgröße (in Pixel)!

Sehe gerade, bin wohl im Fred verrutscht! Darf gerne in den passenden verschoben werden!
Selbstverständlich klauen Dir Ausländer Deinen Job! Aber wenn Dir jemand ohne Geld, Kontakte und Sprachkenntnisse Deinen Job wegnehmen kann, bist Du vielleicht einfach nur Scheiße!“ Louis C.K.
Que hora son mi corazon! (Manu Chao)

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