Verwendung des Gelsenkirchener Stadtwappens
Sehr geehrter Herr Niski,
Form und Aussehen des Gelsenkirchener Stadtwappens sind in § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen beschrieben. Das Stadtwappen ist in seiner Verwendung durch § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt. Eine Verwendung des Stadtwappens ist nur nach vorheriger Genehmigung und dann auch nur in heraldisch einwandfreier Form möglich.
Wie ich festgestellt habe, wird auf der homepage „www.gelsenkirchener-geschichten.de" das Gelsenkirchener Wappen verwendet, und zwar in einer nicht zu akzeptierenden abgewandelten Form (z. B. abgeholzte Buersche Linde, zerbrochene Schlegel und Eisen). Für diese homepage zeichnen Sie laut entsprechendem Hinweis verantwortlich. Eine Verwendung des Gelsenkirchener Stadtwappens - insbesondere nicht in dieser Ausführung - wurde Ihnen nicht genehmigt.
Ich fordere Sie daher auf, unverzüglich das abgewandelte Gelsenkirchener Stadtwappen von der homepage „www.gelsenkirchener-geschichten.de" zu entfernen. Hierfür setze ich Ihnen eine Frist bis zum 15. April 2007.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage
Peifer

Edit: Nachtrag

Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 19. März 2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.01.2005, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3 vom 21.01.2005
§ 3
Siegel, Wappen und Flagge der Stadt
(1) Das Dienstsiegel der Stadt gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung
beigefügten Siegel. Es enthält Namen und Wappen der Stadt.
(2) Das Wappenschild ist geviertelt, es enthält im linken oberen schwarzen Feld:
eine silberne Kirche mit Mittelturm. Der Turm ist vierteilig; er besteht aus dem Turmbau mit
schwarzer Toröffnung, dem trapezförmigen Dach, dem Turmaufsatz mit zwei schwarzen
Schallöffnungen sowie der Turmspitze mit Kugel. Links und rechts vom Turm befinden sich
im Kirchenschiff je zwei schwarze Fensteröffnungen;
im rechten oberen silbernen Feld:
eine bewurzelte grüne Linde;
im linken unteren silbernen Feld:
fünf blaue Balken, belegt mit einem roten steigenden, bezungten, doppelschwänzigen
Löwen;
im rechten unteren schwarzen Feld:
Schlegel und Eisen, silbern, schräg gekreuzt.
(3) Die Flagge der Stadt ist schwarz-weiß-grün, längsgestreift.
§ 12 BGB
Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Urheberrecht
Im Rahmen ihrer vom Heraldiker erworbenen umfassenden Nutzungsrechte, so denn die Vertragspartner diese vereinbart haben bzw. eine konkludente Regelung nachzuweisen ist, kann die Gemeinde selbstverständlich in einer Wappensatzung auf einen Teil ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte verzichten.
In den Gemeinden ist oftmals das erforderliche Wissen zur Situation des Urheberrechts am eigenen Wappen nicht vorhanden. Vielfach fehlt es schon an Informationen, woher das eigene Wappenbild der Gemeinde stammt. Oft war die Basis ein Symbol, das bereits in mittelalterlichen Urkunden als Siegel verwendet und später lediglich nachgezeichnet wurde. Teilweise wurden Wappen als Vorlage der heraldischen Reinzeichnung verwendet oder ohne die nötige urheberrechtliche Schöpfungshöhe für ein eigenständiges Werk erreicht zu haben abgewandelt, deren Urheberrechte bereits abgelaufen waren.
Grundsätzlich sind Wappen als amtliches Werk gemäß § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitieren des Wappens
Ohne eine Genehmigung durch die Gemeinde und damit auch nicht durch eine Satzung schützbar besteht das Recht, ein Wappen zu zitieren. Ein darüber hinaus gehendes Gebrauchmachen im Sinne des § 12 BGB ist nur dann gegeben, wenn durch die Verwendung des Wappens im Verkehr der Eindruck entsteht, der Wappenträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung gegeben. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn das Wappen zur Ausstattung von Waren oder sonst zur geschäftlichen Kennzeichnung benutzt wird (vgl. dazu Palandt § 12 BGB Rn. 38 zu § 12 BGB und BGHZ 119 a.a.O.: Verwendung des Siegels der Universität (...) auf T-Shirts).
Ansätze von Gemeinden, die Nutzung von Wappen für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke von einer Genehmigung abhängig zu machen, sind rechtswidrig, da sie ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, die freie Berichterstattung und die (historische) Forschung (Art. 5 GG) eingreifen. Eine Regelung in kommunalen Wappensatzungen zu einem Genehmigungvorbehalt illustrierender, zitierender oder rein abbildender Verwendung des Stadtwappen sind wegen des Grundrechtseingriffs unwirksam und bedürfen keiner Beachtung.
Edit: Umfrage und Wappen eingefügt
Welches der 5 gezeigten Wappen ist das Original-Gelsenkirchener-Stadtwappen? Nur echt in grün-weiß. Bitte lasst euch Zeit bei der Beantwortung der Fragen. Nehmt notfalls Sekundärliteratur zur Hilfe. Oben könnt ihr ganz demokratisch bestimmen, was wir als DAS ORIGINAL sehen.

Wappen 1 ist das Original, weil dieser zarten Versuchung niemand widerstehen kann...

Wappen 2 ist eine Fälschung, weil die Kirche wie eine Kapelle aussieht

Wappen 3 ist das Original, weil da ja Gelsenkirchen drüber steht. Wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil

Wappen 4 ist das geheime Kennzeichen der Gelsenkirchener Illuminaten

Wappen 5 ist das Wanne-Eickler Stadtwappen. Wattenscheid hat allerdings das Urheberrecht
Bitte stimmt oben ab. Eine Stimme für jedermann!
