Genau richtig,
es ist das Gebäude Bismarckstr. 111
Ecke Paulinenstr.
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Bei einem Brand im Oktober 2013 wurde der
Dachstuhl des Gebäudes komplett zerstört und
seither nicht saniert.
Die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
Ist am Dienstag 10.04.2018 im Amtsgericht Gelsenkirchen
Bochumer Str.


Näheres hier:
005 K 167/13
AMTSGERICHT GELSENKIRCHEN
BESCHLUSS
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, 10. April 2018, 10:00 Uhr,
im Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen,
Bauteil A, 2. Obergeschoss, Saal 202
das im Grundbuch von Bulmke Blatt 245 eingetragene Wohn- und Geschäftshaus
Grundbuchbezeichnung:
Gemarkung Bulmke Flur 1, Flurstück 33, Hof- und Gebäudefläche,
Bismarckstr. 111, 325 qm
versteigert werden.
Laut Wertgutachten handelt es sich um das Grundstück bebaut mit einem Wohnund
Geschäftshaus mit 11 Wohneinheiten, einer Gewerbeeinheit und einer
Fertigteilgarage Bismarckstr. 111 in Gelsenkirchen- Bulmke. Grundstücksgröße
325 m², Wohn- und Nutzfläche 602 m². Baujahr: Wiederaufbau 1953, Garage
1979. Bei einem Brand im Oktober 2013 wurde der Dachstuhl des Gebäudes
komplett zerstört und seither nicht saniert. Zudem sind Löschwasserschäden
vorhanden. Außerdem sind weitere Schäden durch unsachgemäße Nutzung und
Vandalismus entstanden. Die Kosten zur Sanierung des Gebäudes wurden als
höher als die Kosten für den Abriss und Wiedererrichtung eines Gebäudes
gleicher Größe bewertet. Das Gutachten musste ohne Innenbesichtigung erstellt
werden. Das Gebäude wurde von der Stadt Gelsenkirchen verschlossen.
Einsichtnahme in das komplette Gutachten wird dringend angeraten.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 16.10.2013
eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG auf 0,00 € festgesetzt.
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger
widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die
Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt
oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem
Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung
des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden
Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das
Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Gelsenkirchen, 06.10.2017
Gruß
Schaffrather38