Heinz O. hat geschrieben:@ Golden-Eagle, ich wollte das nur noch mal klargestellt haben. Nicht das wieder was anderes gelesen wird und die Diskussionen gehen wieder los.
PS: ich finde Waffen, egal welcher Art, grundsätzlich Schei.e. Aber das ist meine ganz persönliche Einstellung !!!
wer damit seinen
Sport betreibt, der sollte es dann tun.
aber sowas passiert dann auch:
Artikel aus der WAZ 10.01.2016:
Ein 40-jähriger Gelsenkirchener hat ein Bürogebäude in Erle für Schießübungen genutzt. Der Mann zerstörte dabei 16 Fensterscheiben.
http://www.derwesten.de/staedte/gelsenk ... x288973967[/quote]
Nett geschrieben der Artikel, enthält aber jede Menge an hanebüchenen Unsinn und zeugt von miserabler Recherchearbeit und Unkenntnis des Redakteurs.
Dann klär ich mal die einzelnen Punkte auf.
1.) Es handelt sich um eine Druckluftwaffe. Druckluftwaffen sind in Deutschland bis 7,5Joule frei ab 18 Jahren verkäuflich. Es ist keine Genehmigung zum Besitz erforderlich.
2.) Sollte der Mann die Waffe in einem verschlossenen Koffer transportiert haben ist das ebenfalls zulässig und kein Grund zur Beanstandung.
3.) Schießübungen mit Luftdruckwaffen auf fremden Grundstücken müssen vom Grundstückseigentümer genehmigt sein und es muss sicherhgestellt sein, das kein Geschoss das Grundstück verlasssen kann. Das war hier nicht gegeben, also eindeitig ein Verstoß gegen das Waffengesetz.
4. Das für die Waffe ein kleiner Waffenschein erforderlich ist falsch. Für das "Führen" also das tragen einer Druckluftwaffe in der Öffentlichkeit würde der normale Waffenschein in Frage kommen. Die Waffe wurde in diesem Fall aber nicht geführt, also ebenfalls auch kein Straftatbestand. Der kleine Waffenschein berechtigt lediglöich und ausschließlich zum führen von Gas-,Signal und Reizstoffwaffen.
Zusammenfassend im Langtext:
In Deutschland sind Druckluftwaffen bis zu einer Mündungsenergie von 7,5 Joule an Personen ab 18 Jahre frei verkäuflich (Erwerb), sofern sie den „F-im-Fünfeck“-Stempel tragen. Für das Führen von Druckluftwaffen in der Öffentlichkeit ist ein Waffenschein Voraussetzung. Der Transport einer nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten (verpackten) Waffe z.B. zu einem Schützenhaus oder anderen Schießsportstätten gilt als erlaubnisfreies Führen und ist statthaft, ebenso ist das Schießen auf privaten Grundstücken erlaubnisfrei. Beim Schießen mit Druckluftwaffen muss gewährleistet sein, dass Geschosse einen befriedeten Bereich, also im Allgemeinen das Grundstück, nicht verlassen können (WaffG, § 12 (Ausnahme von Erlaubnispflichten), Abs. 4, Nr. 1 lit. a). Außerdem darf die Mündungsenergie nicht mehr als 7,5 Joule betragen. Das Mindestalter für das Schießen mit Druckluftwaffen im Schießsport beträgt in Deutschland 12 Jahre, mit Ausnahmegenehmigungen auch 10 Jahre. Für den Erwerb von Waffen mit einer höheren Mündungsenergie als 7,5 Joule, sogenannte Weitschussluftgewehre, ist laut Waffengesetz eine Erwerbsberechtigung notwendig. Diese wird erst bei nachgewiesenem Bedarf und nach einer Sachkundeprüfung ausgestellt. Informationen hierzu können in Deutschland die Sportwarte von Schützenvereinen geben. Dies gilt jedoch nicht für Luftgewehre, die vor dem 1. Januar 1970 oder vor dem 2. April 1991 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hergestellt und in den Handel gebracht worden sind (WaffG, Anlage 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2); diese können ungeachtet ihrer Mündungsenergie und/oder des Vorhandenseins eines „F-im-Fünfeck“-Stempels gleichfalls frei erworben und besessen werden.
Um es einmal klar zu sagen. Der Gute Mann hat eindeutig falsch gehandelt, jedoch sehe ich keinen ausreichenden Grund im Sinne des Waffengesetztes ihm das Luftgewehr zu beschlagnahmen. Er könnte direkt in den nächsten Laden marschieren und sich das Ding nochmals frei kaufen.
Die Qualität der Artikel in der WAZ waren auch schon einmal um Längen besser.
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.