Gelsenkirchener Geschichten

Die Gelsenkirchener Geschichten e.V. gingen am 24. November 2006 unter dem Namen Gelsenkirchener Geschichten [1] erstmalig online. Initiator des Internetprojektes war Heinz Niski, Mit-Begründer Marie-Cecile Duclercq und Jesse Krauß. Die Selbstbeschränkung beim interaktiven Sammeln soziokultureller Spuren Gelsenkirchens auf den Zeitraum zwischen 1970 und 1990 wurde schon nach wenigen Tagen aufgegeben. Mit dem Mittel der Oral History und tradierten Formen der Geschichtsschreibung versucht das Onlineprojekt, ein für jeden jederzeit erreichbares multimediales virtuelles Abbild der Stadt und ihrer Bewohner zu schaffen. Dabei stützt man sich auf den Gedanken der Open Source und Common Lizenz Bewegung.

Im Februar 2007 wurde Meik Fokkink Mitglied der „Verwaltung“, wie sich die Administratoren und Moderatoren der auf phpBB2 Software aufgebauten Plattform in Anspielung auf die Stadtverwaltung ironisch nennen. Anfangs argwöhnisch von Politik und Verwaltung beobachtet, mussten sich die Betreiber schon nach 4 Monaten mit einer ersten Klageandrohung wegen der Verwendung der Karikatur des Gelsenkirchener Stadtwappens auseinandersetzen. Siehe Wappenstreit [2]

Ende August 2010 waren 2.268 angemeldete Benutzer Teil der größten Online-Community Gelsenkirchens mit über 245.000 geposteten Beiträgen, rund 20.000 täglichen Seitenaufrufen und 1.400 verschiedenen täglichen Besuchern.

Am 25. November 2011 feierten die Gelsenkirchener-Geschichten ihren 5-jährigen Geburtstag in der ehemaligen Maschinenhalle der Zeche Boniver und am 26. November 2016 den zehnten Geburtstag im Wohnzimmer GE. Auf der Jubiläumsfeier zum zehnten Geburtstag trat die Gelsenkirchener Band The Muddy Echoes live auf.

Am 29. Februar 2016 ging das Bildarchiv der Gelsenkirchener Geschichten online.

Im Februar 2020 fand ein Update der Gelsenkirchener Geschichten auf die aktuelle phpBB 3.3 Forensoftware statt.

Einzelprojekte

Mitglieder der Verwaltung:

  • November 2006 bis Dezember 2009 Heinz - Funktion: Administrator
  • November 2006 zuzu - Funktion: Moderator
  • Januar 2007 bis März 2009 pito - Funktion: Administrator
  • Februar 2007 bis Dezember 2022 Fuchs - Funktion: Moderator
  • April 2008 bis Mai 2012 Emscherbruch - Funktion: Administrator
  • Dezember 2008 bis März 2014 Troy - Funktion: Moderator
  • April 2009 bis 17. Oktober 2019 Ego-Uecke - Funktion: Administrator
  • April 2009 bis September 2011 Lo - Funktion: Moderator
  • Mai 2011 Benzin-Depot - Funktion: Administrator
  • Februar 2013 Lupo Curtius - Funktion: Administrator
  • Oktober 2016 Heinz O. - Funktion: Moderator
  • Oktober 2016 Troy - Funktion: Moderator

Vereinsgründung:

Am 1. Mai 2009 gründete sich der Verein Gelsenkirchener Geschichten e.V.

  • Vorsitzende: Marie-Cecile Duclercq
  • Stellvertreter: Georg Brox

Satzung des Vereins

Satzung des Vereins Gelsenkirchener Geschichten e. V.

§ 1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: „Gelsenkirchener Geschichten″. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namenszusatz: „e. V. ″

(2) Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember. Bis zur Eintragung getätigte Geschäfte gelten als für Rechnung des Vereins geführt.

§ 2. Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung sozial- und kulturpolitischer Aktivitäten Gelsenkirchener Bürgerinnen und Bürger. Ihre (inter-)aktiven Spuren und Zeugnisse der Einmischung in das soziokulturelle kommunale Leben sollen gesammelt und dokumentiert werden. Damit sollen nicht nur Geschichte(-n) der Stadt Gelsenkirchen bewahrt werden, sondern es soll auch Mut gemacht werden, das Zusammenleben in der Stadt jederzeit aktiv zu gestalten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Bereitstellung von Serverkapazität, Software und Administration eines Internetforums

b) Anmeldung bei DENIC und Namenssicherung von „Gelsenkirchener Geschichten″

c) Durchführung von Workshops, Seminaren, Vorträgen, Kongressen etc.,

d) Planung, Durchführung und Förderung von Projekten zu soziokulturellen Themen sowie deren Dokumentation in Eigenverantwortung und in Kooperation mit anderen,

e) Herausgabe von Publikationen,

f) Veröffentlichung von Wissen im Internet und auf digitalen Datenträgern,

g) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,

h) Aufbau und die Pflege eines Archivs,

i) Vermittlung des gewonnenen Wissens in Publikationen sowie durch digitale und audiovisuelle Medien sowie Erfahrungsaustausch auf Tagungen und Kongressen.

(3) Der Zweck soll weiterhin verwirklicht werden durch die Aufbringung und Verwaltung der für die Erfüllung erforderlichen Geldmittel, Sachwerte und Einrichtungen, z.B. durch Spenden und Sponsoring, um die finanzielle Grundlage dieses Forums durch die Betreiber zu ermöglichen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke″ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Die Zahl der Mitglieder beträgt sieben Mitglieder. Mitglieder des Vereins können nur volljährige, natürliche und rechtsfähige Personen werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5. Beiträge

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

(2) Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern:

a) dem/der Vorsitzenden und

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Der Vorstand kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnen Vorstandsmit-glied vertreten werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Mitglieder auf unbegrenzte Zeit gewählt. Eine Neuwahl erfolgt auf Antrag von mind. zwei Mitgliedern. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8. Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen des Vereins finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/-n oder den/die Stellvertreter/-in schriftlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Werktagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der E-Mail-Versand ist zu dokumentieren.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mind. drei der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht Anderen übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie führt jährlich eine Kassenprüfung durch, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) Aufgaben und Beauftragung der Vereinsmitglieder,

b) Aufnahme von Darlehen,

c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

d) Satzungsänderungen,

e) Auflösung des Vereins.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig an-erkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9. Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 10. Beurkundung von Beschlüssen

Über Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand Protokoll zu führen. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wenn diese Mehrheit wegen zu geringer Zahl der anwesenden Mitglieder nicht zustande kommt, kann der Beschluss zur Auflösung nicht gefasst wer-den. (2) In diesem Fall muss erneut zu einer Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis eingeladen werden, dass diese Einladung auf Grund der Beschlussunfähigkeit der letzten Sitzung erfolgt und diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

(3) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Für die Einladungsfristen gilt § 8, Abs. (1)

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an einen vom Finanzamt anerkannten, gemeinnützigen Verein zur Förderung von Bildung und Erziehung oder kultureller Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12. Inkrafttreten

(1) Die Urschrift dieser Satzung wurde angenommen von den Gründern der Gelsenkirchener Geschichten Marie Cecile Duclerq und Heinz Niski sowie den administrativ tätigen Verwaltern Sabine Sinagowitz, Meik Fokkink, Egon Klein, Ralf Klossek und Lothar Lange in der Sitzung vom 1. Mai 2009, die auch die Urschrift dieser Satzung unterzeichnet haben.

Sie wurde beschlossen von der konstituierenden Mitgliederversammlung am 10. Mai 2009. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Gelsenkirchen in Kraft.

§ 13. Anpassung des Vereins an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Vereinszweckes von Vorstand und Mitgliederversammlung nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Vereinszweck beschließen.

§ 14. Schlussbestimmungen:

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht zulässig sein oder werden, so bleibt die Satzung im übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung mit Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine solche zu ersetzen, mit welcher der angestrebte Zweck erreicht wird.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung vor Eintragung in das Vereinsregister und nach satzungsgemäßen Satzungsänderungen insoweit zu ändern, als hierdurch Beanstandungen des Registergerichts bzw. des zuständigen Finanzamtes redaktionell behoben werden und der Wille der Mitgliederversammlung nicht verändert wird.

Die Urschrift der vorliegenden Satzung wird von den nachfolgend genannten Gründungsmitgliedern des Vereins genehmigt, beschlossen und unterschrieben.

Gelsenkirchen, 1. Mai 2009: Marie Cecile Duclercq, Vorsitzende Heinz Niski, stellvertretender Vorsitzender Meik Fokkink Egon Klein Ralf Klossek Lothar Lange Sabine Sinagowitz

Weblinks

Forenlinks

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Pressestimmen

  Thematisch passender Thread im Forum (WAZ Artikel vom 11.02.2007)