Bezirksvertretung

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Als Bezirksvertretung werden in Gelsenkirchen nach § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung die politischen Gremien bezeichnet, die Stadtbezirke verwalten. Die Bezirksvertretungen wurden eingerichtet damit die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Gelsenkirchen stärker an der Arbeit des von ihnen gewählten Rates mitwirken können, die Erfüllung örtlicher Aufgaben auf besonders bestimmten Gebieten vorbereitet und ihre Ausführung sichergestellt werden kann, der Rat der Stadt in der Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung entlastet wird und, um das politische Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu stärken.

Aufgaben

Die Aufgaben der Bezirksvertretung sind in § 8 der Bezirkssatzung der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchener Bezirksverfassung) vom 19. März 2003, der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen, geregelt. Diese Vorschrift lautet:

(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden, unbeschadet der Vorschrift des § 37 GO NRW unter
Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes und der vom
Rat der Stadt erlassenen allgemeinen Richtlinien insbesondere in folgenden Angelegenheiten,
deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit nicht
der Rat der Stadt nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist und soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW
handelt:

a) Allgemeines Verwaltungswesen
1. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks,
2. Wahl von Schiedspersonen,
3. Zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind,
4. Annahme von Schenkungen mit bezirklicher Bedeutung.

b) Planung von Investitions-, Unterhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen an folgenden
im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen:
1. Grund-, Haupt-, Förder-, städt. Gesamt-, Realschulen, Gymnasien und Berufskollegs
sowie Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk, soweit deren Gestaltung betroffen
ist,
2. der Stadtbibliothek,
3. Kinderspielplätze einschließlich der pädagogisch betreuten Bau- und Abenteuerspielplätze
sowie Kindergärten, Kindertagesstätten, Jugendheime. Die Bezirksvertretungen
entscheiden nicht über den Rückbau bzw. die Schließung dieser Einrichtungen,
4. Sportanlagen mit Ausnahme der Glückaufkampfbahn, des Freizeit- und Erholungszentrums
Sportparadies Berger Feld, des Revierparks Nienhausen, der Sporthalle
im Sportzentrum Schürenkamp und der Hallenbäder,
5. Friedhöfe mit Ausnahme des Hauptfriedhofes Buer,
6. Grün- und Parkanlagen sowie städtische Waldungen mit Ausnahme des Buerschen
Grüngürtels (Lohmühlental, Berger Anlagen, Berger Feld (ARENA PARK Gelsenkirchen),
Darler Aue, Grünanlage Haunerfeldstraße, Stadtwald Löchterheide) und
der ZOOM Erlebniswelt,

c) Planung, Neu-, Um-, Ausbau, Unterhaltung und Instandsetzung von Gemeindestraßen
und sonstigen Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW,
Wegen und Plätzen einschließlich der Straßenbeleuchtung und der Stadtentwässerung,
soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt, sowie Maßnahmen der
Verkehrslenkung, Verkehrsberuhigung und der Parkraumbewirtschaftung für diese
Straßen, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörde hierfür zuständig ist. Ausgenommen
sind die vom Rat zu bezeichnenden überbezirklichen Straßen.

d) Neu-, Um-, Ausbau, Unterhaltung und Ausstattung städtischer Gebäude, soweit in
ihnen nur Einrichtungen untergebracht sind, deren Bedeutung nicht wesentlich über den
Stadtbezirk hinausgeht;

e) Vermietung und Verpachtung städtischer Gebäude, soweit die Nutzung ausschließlich
einen Zweck verfolgt, dessen Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht;
dies gilt nur bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder bei einer
Miet- oder Pachtsumme von mehr als 30.000 € pro Jahr.

f) Namensgebung für die unter b), c) und d) genannten bezirklichen öffentlichen Einrichtungen,
Straßen, Wege und Plätze,

g) Pflege des Ortsbildes,

h) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen
und Initiativen im Bezirk. Nicht als örtlich gelten der FC Gelsenkirchen-Schalke 04, die
Trabrennbahn und der Golf-Club Haus Leythe sowie alle Vereine und Verbände und
sonstige Vereinigungen und Initiativen, die durch ihre Satzung ausdrücklich die Verfolgung
eines überörtlichen Zieles oder Zweckes betreiben oder verbandsorganisatorisch
für mehr als einen Stadtbezirk zuständig sind, ferner Vereine, die nach ihrer Mitgliederstruktur
(z. B. Polizeisportverein, Versehrtensportgemeinschaft) einen Zweck verfolgen,
der in angrenzenden Stadtbezirken von anderen Vereinen nicht angeboten wird. Eine
Vereinigung gilt nur dann als örtlich, wenn ihre Aktivitäten ganz oder überwiegend einem
Stadtbezirk zugeordnet werden können. Im Zweifelsfall entscheidet der Haupt-,
Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuss über die Zuordnung. In derartigen Fällen
sind die betroffenen Bezirksvertretungen rechtzeitig zu unterrichten.

i) Aufgaben des Denkmalschutzes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wie Eintragung
in die Denkmalliste und Vergabe von Fördermitteln,

j) Vergabe von Aufträgen über 50.000 € in bezirklichen Angelegenheiten, wenn
- die Vergabe des Auftrages nicht an den Mindestbietenden erfolgen soll
- das Referat Rechnungsprüfung Bedenken gegen die beabsichtigte Vergabe des Auftrages
hat, oder
- es sich um die Vergabe eines Auftrages für freiberufliche Leistungen handelt.

k) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum
sowie Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk.

l) Ausübung der Rechte des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz NRW zur Bestellung der
Schulleiter bzw. der Schulleiterinnen städtischer Grund-, Haupt- und Förderschulen –
Förderschwerpunkt Lernen – sowie Realschulen mit Ausnahme der Entsendung des
stimmberechtigten Mitglieds für die erweiterten Schulkonferenzen zur Bestellung von
Schulleitern bzw. Schulleiterinnen.

m) Veränderungen des Bestandes bei Straßenbäumen und relevante Veränderungen des
Straßenbegleitgrüns ab 500 m² Größe, bzw. bei Flächen von besonderer stadtbildprägender
Bedeutung.

(2) Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksvertretungen wird begrenzt durch

a) Planungsabsichten des Rates der Stadt für überbezirkliche Einrichtungen und Zwecke;
zur Festlegung solcher Absichten genügt ein einfacher Ratsbeschluss,

b) Grundsatzbeschlüsse des Rates zur Schaffung und Schließung, Erweiterung und Einschränkung
öffentlicher Einrichtungen,

c) die untere Wertgrenze von 20.000 € bei Maßnahmebeschlüssen im Rahmen von bestehenden
Kontrakten bzw. bestehender Beschlusslage der jeweiligen Bezirksvertretung
oder im Rahmen von baulichen Unterhaltungsmaßnahmen,

d) gesetzliche Entscheidungsbefugnisse von Sonderausschüssen (z. B. Jugendhilfeausschuss,
Umlegungsausschuss),

e) die Organisationsgewalt des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin.

(3) Die Zuständigkeit der Ausschüsse des Rates der Stadt nach § 11 der Hauptsatzung zur
Vorberatung von Entscheidungen nach Absatz 1 bleibt unberührt. Vor Entscheidungen
nach Absatz 1 Buchst. b) Nr. 3 und Buchstabe e), soweit sie Einrichtungen der Jugendhilfe
betreffen, ist der Jugendhilfeausschuss zu hören. Soweit Entscheidungen anstehen, die
die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, sollen die Bezirksvertretungen
den Integrationsrat hören.

(4) Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren,
vor Beratung in dem nach § 11 der Hauptsatzung zuständigen Ausschuss zu
hören. Dies gilt auch bei Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des § 37 Abs. 5 GO NRW. Das Anhörungsrecht gilt auch bei Vermietungen
und Verpachtungen an örtliche Vereinigungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g), soweit
diese nicht nach Absatz 1 Buchst. d) der Bezirksvertretung obliegen. Das Anhörungsrecht
entsteht, sobald der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin eine Maßnahme
einem Ausschuss oder dem Rat unterbreitet.

örtliche Gliederung

Das Stadtgebiet ist in folgende 5 Stadtbezirke gegliedert, für die je eine Bezirksvertretung eingerichtet ist:

Der Stadtbezirk 1 besteht aus den Stadtteilen

Der Stadtbezirk 2 besteht aus den Stadtteilen

Der Stadtbezirk 3 besteht aus den Stadtteilen

Der Stadtbezirk 4 besteht aus den Stadtteilen

Der Stadtbezirk 5 besteht aus den Stadtteilen

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