Bezirksvertretung
Als Bezirksvertretung werden in Gelsenkirchen nach § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung die politischen Gremien bezeichnet, die Stadtbezirke verwalten. Die Bezirksvertretungen wurden eingerichtet damit die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Gelsenkirchen stärker an der Arbeit des von ihnen gewählten Rates mitwirken können, die Erfüllung örtlicher Aufgaben auf besonders bestimmten Gebieten vorbereitet und ihre Ausführung sichergestellt werden kann, der Rat der Stadt in der Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung entlastet wird und, um das politische Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu stärken.
Aufgaben
Die Aufgaben der Bezirksvertretung sind in § 8 der Bezirkssatzung der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchener Bezirksverfassung) vom 19. März 2003, der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen, geregelt. Diese Vorschrift lautet:
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden, unbeschadet der Vorschrift des § 37 GO NRW unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes und der vom Rat der Stadt erlassenen allgemeinen Richtlinien insbesondere in folgenden Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, soweit nicht der Rat der Stadt nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW handelt: a) Allgemeines Verwaltungswesen 1. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks, 2. Wahl von Schiedspersonen, 3. Zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind, 4. Annahme von Schenkungen mit bezirklicher Bedeutung. b) Planung von Investitions-, Unterhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen an folgenden im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen: 1. Grund-, Haupt-, Förder-, städt. Gesamt-, Realschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk, soweit deren Gestaltung betroffen ist, 2. der Stadtbibliothek, 3. Kinderspielplätze einschließlich der pädagogisch betreuten Bau- und Abenteuerspielplätze sowie Kindergärten, Kindertagesstätten, Jugendheime. Die Bezirksvertretungen entscheiden nicht über den Rückbau bzw. die Schließung dieser Einrichtungen, 4. Sportanlagen mit Ausnahme der Glückaufkampfbahn, des Freizeit- und Erholungszentrums Sportparadies Berger Feld, des Revierparks Nienhausen, der Sporthalle im Sportzentrum Schürenkamp und der Hallenbäder, 5. Friedhöfe mit Ausnahme des Hauptfriedhofes Buer, 6. Grün- und Parkanlagen sowie städtische Waldungen mit Ausnahme des Buerschen Grüngürtels (Lohmühlental, Berger Anlagen, Berger Feld (ARENA PARK Gelsenkirchen), Darler Aue, Grünanlage Haunerfeldstraße, Stadtwald Löchterheide) und der ZOOM Erlebniswelt, c) Planung, Neu-, Um-, Ausbau, Unterhaltung und Instandsetzung von Gemeindestraßen und sonstigen Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW, Wegen und Plätzen einschließlich der Straßenbeleuchtung und der Stadtentwässerung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt, sowie Maßnahmen der Verkehrslenkung, Verkehrsberuhigung und der Parkraumbewirtschaftung für diese Straßen, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörde hierfür zuständig ist. Ausgenommen sind die vom Rat zu bezeichnenden überbezirklichen Straßen. d) Neu-, Um-, Ausbau, Unterhaltung und Ausstattung städtischer Gebäude, soweit in ihnen nur Einrichtungen untergebracht sind, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht; e) Vermietung und Verpachtung städtischer Gebäude, soweit die Nutzung ausschließlich einen Zweck verfolgt, dessen Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht; dies gilt nur bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder bei einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als 30.000 € pro Jahr. f) Namensgebung für die unter b), c) und d) genannten bezirklichen öffentlichen Einrichtungen, Straßen, Wege und Plätze, g) Pflege des Ortsbildes, h) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Bezirk. Nicht als örtlich gelten der FC Gelsenkirchen-Schalke 04, die Trabrennbahn und der Golf-Club Haus Leythe sowie alle Vereine und Verbände und sonstige Vereinigungen und Initiativen, die durch ihre Satzung ausdrücklich die Verfolgung eines überörtlichen Zieles oder Zweckes betreiben oder verbandsorganisatorisch für mehr als einen Stadtbezirk zuständig sind, ferner Vereine, die nach ihrer Mitgliederstruktur (z. B. Polizeisportverein, Versehrtensportgemeinschaft) einen Zweck verfolgen, der in angrenzenden Stadtbezirken von anderen Vereinen nicht angeboten wird. Eine Vereinigung gilt nur dann als örtlich, wenn ihre Aktivitäten ganz oder überwiegend einem Stadtbezirk zugeordnet werden können. Im Zweifelsfall entscheidet der Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuss über die Zuordnung. In derartigen Fällen sind die betroffenen Bezirksvertretungen rechtzeitig zu unterrichten. i) Aufgaben des Denkmalschutzes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wie Eintragung in die Denkmalliste und Vergabe von Fördermitteln, j) Vergabe von Aufträgen über 50.000 € in bezirklichen Angelegenheiten, wenn - die Vergabe des Auftrages nicht an den Mindestbietenden erfolgen soll - das Referat Rechnungsprüfung Bedenken gegen die beabsichtigte Vergabe des Auftrages hat, oder - es sich um die Vergabe eines Auftrages für freiberufliche Leistungen handelt. k) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum sowie Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk. l) Ausübung der Rechte des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz NRW zur Bestellung der Schulleiter bzw. der Schulleiterinnen städtischer Grund-, Haupt- und Förderschulen – Förderschwerpunkt Lernen – sowie Realschulen mit Ausnahme der Entsendung des stimmberechtigten Mitglieds für die erweiterten Schulkonferenzen zur Bestellung von Schulleitern bzw. Schulleiterinnen. m) Veränderungen des Bestandes bei Straßenbäumen und relevante Veränderungen des Straßenbegleitgrüns ab 500 m² Größe, bzw. bei Flächen von besonderer stadtbildprägender Bedeutung. (2) Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksvertretungen wird begrenzt durch a) Planungsabsichten des Rates der Stadt für überbezirkliche Einrichtungen und Zwecke; zur Festlegung solcher Absichten genügt ein einfacher Ratsbeschluss, b) Grundsatzbeschlüsse des Rates zur Schaffung und Schließung, Erweiterung und Einschränkung öffentlicher Einrichtungen, c) die untere Wertgrenze von 20.000 € bei Maßnahmebeschlüssen im Rahmen von bestehenden Kontrakten bzw. bestehender Beschlusslage der jeweiligen Bezirksvertretung oder im Rahmen von baulichen Unterhaltungsmaßnahmen, d) gesetzliche Entscheidungsbefugnisse von Sonderausschüssen (z. B. Jugendhilfeausschuss, Umlegungsausschuss), e) die Organisationsgewalt des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin. (3) Die Zuständigkeit der Ausschüsse des Rates der Stadt nach § 11 der Hauptsatzung zur Vorberatung von Entscheidungen nach Absatz 1 bleibt unberührt. Vor Entscheidungen nach Absatz 1 Buchst. b) Nr. 3 und Buchstabe e), soweit sie Einrichtungen der Jugendhilfe betreffen, ist der Jugendhilfeausschuss zu hören. Soweit Entscheidungen anstehen, die die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, sollen die Bezirksvertretungen den Integrationsrat hören. (4) Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, vor Beratung in dem nach § 11 der Hauptsatzung zuständigen Ausschuss zu hören. Dies gilt auch bei Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 37 Abs. 5 GO NRW. Das Anhörungsrecht gilt auch bei Vermietungen und Verpachtungen an örtliche Vereinigungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g), soweit diese nicht nach Absatz 1 Buchst. d) der Bezirksvertretung obliegen. Das Anhörungsrecht entsteht, sobald der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin eine Maßnahme einem Ausschuss oder dem Rat unterbreitet.
örtliche Gliederung
Das Stadtgebiet ist in folgende 5 Stadtbezirke gegliedert, für die je eine Bezirksvertretung eingerichtet ist:
- Stadtbezirk 1 – Gelsenkirchen-Mitte -
- Stadtbezirk 2 – Gelsenkirchen-Nord -
- Stadtbezirk 3 – Gelsenkirchen-West -
- Stadtbezirk 4 – Gelsenkirchen-Ost -
- Stadtbezirk 5 – Gelsenkirchen-Süd -
Der Stadtbezirk 1 besteht aus den Stadtteilen
- 10 – Altstadt -
- 11 – Schalke -
- 12 – Schalke-Nord -
- 13 – Bismarck -
- 14 – Bulmke-Hüllen -
- 15 – Feldmark –
- 16 – Heßler -
Der Stadtbezirk 2 besteht aus den Stadtteilen
Der Stadtbezirk 3 besteht aus den Stadtteilen
- 30 – Horst –
- 31 – Beckhausen -
Der Stadtbezirk 4 besteht aus den Stadtteilen
- 40 – Erle -
- 41 – Resse –
- 42 – Resser Mark -
Der Stadtbezirk 5 besteht aus den Stadtteilen
- 50 – Neustadt -
- 51 – Ückendorf –
- 52 – Rotthausen -
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